3. 3.1. Der Verleumdung macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt, welche geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine -6-