Entsprechende Bestätigungen von diesen Personen wurden mit Datum vom 24. Mai 2023 eingereicht. Es ergebe sich deshalb, dass die in den Schlichtungsgesuchen vom 16. Februar 2022 getätigte Aussage der Beschuldigten nicht unwahr sei und der objektive Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt sei. Die Beschuldigte sei zudem immer davon ausgegangen, dass ein Diebstahl vorliege und habe anlässlich der Gerichtsverhandlung ausgeführt, dass eine Einstellung nicht einem Freispruch gleichkomme. Sie sei der Meinung, dass sie weiterhin von einem Diebstahl ausgehen könne, weshalb ein direkter Vorsatz zu verneinen sei. Die Beschuldigte sei deshalb vom Vorwurf der Verleumdung freizusprechen.