2.2. Die Beschuldigte macht mit Berufung zusammenfassend geltend, die Staatsanwaltschaft habe es in der Strafuntersuchung gegen die Zivil- und Strafkläger unterlassen, weitere Beweismittel abzunehmen und der Beschuldigten gar nicht die Möglichkeit eröffnet, entsprechende Beweismittel zu nennen oder Dokumente einzureichen. Verschiedene Personen könnten hingegen bestätigen, dass der von der Beschuldigten geschilderte Sachverhalt (Diebstahl von Antikholz) erfüllt sei. Entsprechende Bestätigungen von diesen Personen wurden mit Datum vom 24. Mai 2023 eingereicht.