1. Die Beschuldigte wurde von der Anklage wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen und wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Mit Berufung wird ein Freispruch auch vom Vorwurf der Verleumdung beantragt. 2. 2.1. Der Beschuldigten wird (noch) vorgeworfen, in ihrem Schlichtungsbegehren im Mietwesen vom 16. Februar 2022 ihre Mieterschaft bzw. die Zivilund Strafkläger des Diebstahls bezichtigt zu haben, obwohl das Strafverfahren gegen sie wegen dieses Straftatbestands mit Verfügung vom 5. Mai 2021 eingestellt worden sei.