10.3. Die vorinstanzliche Gerichtkasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin Barbara Borer, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'090.85 auszurichten. - 61 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)