zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 450.00, und einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1'140 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe und soweit nötig auf die Geldstrafe und die Busse angerechnet. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.