286 StGB; - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG; - des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB; - der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG. - 58 - 5. 5.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren,