18. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 57 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. 2.1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum vor dem 12. Juli 2019 eingestellt. 2.2. Das Verfahren wird hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten eingestellt.