17.3. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin von B._____ von Fr. 7'090.85 ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Die unentgeltliche Vertreterin ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte – entgegen der Vorinstanz – diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend entfällt auch eine Rückerstattungspflicht. - 56 -