Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zwar wurde das Verfahren teilweise eingestellt und sind in einzelnen Anklagepunkten Freisprüche ergangen. Es handelt sich dabei aber im Vergleich zu den Schuldsprüchen um untergeordnete Punkte, auf die zudem keine ausscheidbaren Untersuchungskosten entfallen sind. Es rechtfertigt sich deshalb, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).