Auf den vom Beschuldigten beantragten Erlass der Verfahrenskosten zufolge Uneinbringlichkeit (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 20) ist nicht einzutreten. Art. 425 StPO findet nach der Praxis des Obergerichts im gerichtlichen Verfahren keine Anwendung (CAN 2013 Nr. 25 S. 53; vgl. auch forumpoenale 2014/4 Nr. 43 S. 222 f.). Der Beschuldigte hat jedoch die Möglichkeit, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein Gesuch auf Stundung oder Erlass an die Gerichtskasse zu stellen. - 55 -