Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass das Verfahren betreffend Tätlichkeiten eingestellt und er vom Vorwurf der Todesdrohung gemäss Anklageziffer 7 freigesprochen wird, und hinsichtlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen ist. Es handelt sich hierbei jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte und der vorinstanzliche Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert. Insbesondere bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe und Landesverweisung.