15. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt finden sich in der Berufung jedoch keine Ausführungen. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal im Adhäsionsprozess die Dispositions- wie auch die Verhandlungsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsionsprozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252;