Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil denn auch – nebst einer unbedingten Geldstrafe und einer Busse – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestraft, wobei das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots aufgrund des erheblichen Verschuldens auf eine höhere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Sodann ist dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu stellen (siehe dazu oben).