Wenngleich es sich bei der Katalogtat des gewerbsmässigen Betrugs um ein Vermögensdelikt handelt und demnach nicht die höchsten Rechtsgüter betroffen sind, hat der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil denn auch – nebst einer unbedingten Geldstrafe und einer Busse – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestraft, wobei das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots aufgrund des erheblichen Verschuldens auf eine höhere Freiheitsstrafe erkannt hätte.