Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beschuldigte unabhängig vom vorliegenden Strafverfahren über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt und er die Schweiz deshalb aus ausländerrechtlichen Gründen verlassen müsste. Eine Anpassung des bisherigen Kontaktrechts wäre somit ohnehin vorzunehmen.