Was sodann die Zeit nach seiner Entlassung betrifft, ist es nicht so, dass eine Landesverweisung den Kontakt gänzlich verunmöglichen würde. Vielmehr lässt sich die Beziehung zu den Kindern in einem gewissen Masse über moderne Kommunikationsmittel oder allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte pflegen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.6 mit Hinweisen). Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beschuldigte unabhängig vom vorliegenden Strafverfahren über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt und er die Schweiz deshalb aus ausländerrechtlichen Gründen verlassen müsste.