strafrechtliche Landesverweisung des Beschuldigten ein Auseinanderreissen einer intakten und tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft zur Folge hätte, zumal der Beschuldigte bereits aktuell über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt und deshalb die Schweiz verlassen müsste. Auch hat er seine Töchter seit seiner Inhaftierung am 7. Januar 2021 lediglich anlässlich zweier Gefängnisbesuchen im Juni 2023 und Juli 2023 gesehen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Mithin ist der Kontakt seit Jahren stark eingeschränkt.