14.4.3. Nebst dem eigenen Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist von seiner ehemaligen Freundin – B._____ – getrennt, weshalb sie nicht mehr zu seiner Kernfamilie gehört und die Beziehung zu ihr damit grundsätzlich nicht mehr vom Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfasst ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.5). Jedoch wären seine beiden aus der Partnerschaft hervorgegangenen Töchter im Alter von vier bzw. sechs Jahren von einer Landesverweisung des Beschuldigten unmittelbar betroffen. Dennoch ist es nicht so, dass eine