So äusserte er sich lediglich dahingehend, er gehe davon aus, in Tschetschenien verprügelt zu werden und dass er sich anbieten müsste, um Vergebung erlangen zu können (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, die einer Landesverweisung entgegenstehen würde, ist damit aber nicht nachgewiesen. Davon, dass eine Landesverweisung möglich ist, ist auch - 52 - das Staatssekretariat für Migration (SEM), das ihm eine Ausreisefrist angesetzt hat, ausgegangen.