Bei der Feststellung von Umständen, welche eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland Russland bzw. Tschetschenien begründen, trifft den Beschuldigten trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht. Dabei hat er eine bestehende Gefährdung konkret darzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3). Betreffend seine konkrete Lebenssituation beliess es der Beschuldigte jedoch bei allgemeinen Ausführungen. So äusserte er sich lediglich dahingehend, er gehe davon aus, in Tschetschenien verprügelt zu werden und dass er sich anbieten müsste, um Vergebung erlangen zu können (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10).