Protokoll, S. 6). Sprachlich ist der Beschuldigte, der sehr gut Deutsch spricht, gut integriert. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich – nebst den vorliegend neu begangenen Straftaten – die früheren Verurteilungen des Beschuldigten aus (siehe dazu oben). Auch wenn die Vorstrafen nicht schwere Straftaten gegen besonders hochwertige Rechtsgüter betroffen haben, zeigt das Verhalten des Beschuldigten, dass es sich bei ihm um einen unbelehrbaren und regelmässigen Wiederholungstäter, der sich von Verurteilungen nicht abschrecken lässt, handelt. Mithin hat er eine hohe Gleichgültigkeit und fehlenden Respekt gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem gezeigt.