Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 10. Juni 2016 wurde der Beschuldigte als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. UA act. 19 ff.). Mit Entscheid vom 30. Juni 2021 aberkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft, da der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben bzw. Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hatte. Es hob die vorläufige Aufnahme in der Schweiz auf und ordnete den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wobei dem Beschuldigten eine Ausreisefrist bis zum 8. August 2021 angesetzt wurde (vgl. UA act. 29 ff.).