14.3. Der Beschuldigte ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie. Er hat mit dem gewerbsmässigen Betrug eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen.