13.12. Dem Beschuldigten sind die vorläufigen Festnahmen, die bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1'140 Tagen (vorläufige Festnahmen vom 8. Januar 2020 bis 10. Januar 2020 und vom 2. November 2020 bis 4. November 2020; Untersuchungs- und Sicherheitshaft ab 7. Januar 2021; vorzeitiger Strafvollzug vom 5. August 2022 bis 9. März 2023 und seit 24. April 2023) auf die Freiheitsstrafe und soweit notwendig auf die Geldstrafe und die Busse anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).