Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umrechnungsschlüssel ist die bei der Geldstrafe festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 10.00 zu verwenden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Damit ist die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von Fr. 1'500.00 auf das gesetzliche Maximum von 3 Monaten festzusetzen. - 49 -