Diese Busse kann unter keinem Titel herabgesetzt werden, zumal mit vorliegendem Urteil für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB unter Annahme eines leichten Falles (siehe dazu oben) die für die anderen Übertretungen ausgesprochene Busse zusätzlich deutlich zu erhöhen wäre. Mithin erscheint die Busse von Fr. 1'500.00 unter diesen Umständen als nicht mehr schuldangemessen mild. Eine Erhöhung ist aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch wiederum nicht möglich.