13.10. Für die Übertretungen (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz) hat die Vorinstanz eine Busse von insgesamt Fr. 1'500.00 ausgesprochen, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).