Der Beschuldigte ist mehrfach und einschlägig vorbestraft. Weder die bedingten Geldstrafen noch die unbedingt ausgesprochene Geldstrafe vermochten ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Somit blieb die erhoffte Warnwirkung des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe offensichtlich aus. Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Daran ändert auch nichts, dass vorliegend eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen.