Nach dem Gesagten kann die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen auch unter Annahme einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]) unter keinem Titel herabgesetzt werden.