13.9.2. Die Geldstrafe wäre an sich aufgrund der weiteren Straftaten, für welche eine Geldstrafe auszufällen wäre, angemessen zu erhöhen. Da jedoch das Verschlechterungsverbot gilt, hat es mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen sein Bewenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist). 13.9.3. Die Täterkomponente würde sich – würde das Verschlechterungsverbot nicht gelten – auch hinsichtlich der Geldstrafe straferhöhend auswirken (siehe dazu oben).