berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/ 2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte auch bei der Begehung des Diebstahls verfügt hat. Es kann dazu auf die Erwägungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden. Insgesamt ist in Bezug auf den Diebstahl von einem leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.