Ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgeht, ist nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte aus monetären Gründen, was jedem Vermögensdelikt immanent ist und beim Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der ungerechtfertigten Bereicherungsabsicht erfasst wird. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend - 47 -