13.8. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Folglich ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. 13.9. 13.9.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten ist für den Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB – qua Strafrahmen – als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3).