13.7. Nach dem Gesagten kann die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auch unter Annahme einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]) unter keinem Titel herabgesetzt werden. Das Obergericht hätte bereits für die schwerste Straftat, den gewerbsmässigen Betrug, eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren ausgefällt. Mithin erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe als dem Verschulden nicht mehr angemessen mild. Dennoch hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots damit sein Bewenden.