Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Mithin begründet auch die drohende Wegweisung aus der Schweiz keine erhöhte Strafempfindlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2011 vom 1. November 2011 E. 3 mit Hinweisen). Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).