Im Übrigen hat er auch noch im Berufungsverfahren zahlreiche Vorwürfe trotz zum Teil erdrückender Beweislage vehement bestritten. Unter diesen Umständen hat das widerrufene Geständnis nicht wesentlich zur Vereinfachung oder Verkürzung des Strafverfahrens oder zur Wahrheitsfindung beigetragen. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter, dessen Reue über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, zugutekommt, ist unter den vorliegenden Umständen ausgeschlossen.