Dass der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist, wirkt sich straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte wurde bereits mehrfach zu bedingten Geldstrafen und einer unbedingten Geldstrafe sowie zu mehreren Bussen verurteilt. Auch wenn es sich jeweils nicht um besonders hohe Strafen handelte, steht fest, dass der Beschuldigte keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen hat. Vielmehr zeigt er eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung.