Vorliegend hat jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und es somit – auch unter Berücksichtigung der Täterkomponente und einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (siehe dazu unten) bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlech-