13.5.2. Diese Einsatzstrafe wäre für die weiteren Straftaten, für welche – qua Verschulden – eine Freiheitsstrafe auszufällen wäre, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Vorliegend hat jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.