Gemäss Gutachterin dürfte hinsichtlich der reinen Vermögensdelikte primär die Bereicherungsabsicht auslösend gewesen sein (UA act. 187). Anstatt sich um eine legale Arbeit zu bemühen, hat er mit den Betrugshandlungen schliesslich den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt, um an zusätzliches Geld zu gelangen. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).