Neutral wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Beschuldigte, welcher zum Teil unter seinem korrekten Namen Waren auf Rechnung bestellt, teilweise aber auch Aliasnamen verwendet und die bestellten Waren an verschiedene Adressen bestellt hat, ist mit seinem Handeln noch nicht über die blosse Tatbestandserfüllung, die eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinausgegangen.