Bei einem massgeblichen Deliktsbetrag von mehr als Fr. 130'000.00 handelt es sich zweifelsohne um einen hohen Deliktsbetrag, selbst wenn ein solcher der qualifizierten Begehungsform der Gewerbsmässigkeit bis zu einem gewissen Grad inhärent ist und im Rahmen von Vermögensdelikten immer (noch) höhere Schadenssummen denkbar sind. Der Taterfolg ist damit in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen als mittelschwer zu bezeichnen.