Der Betrag des wirklich verursachten Schadens ist beim gewerbsmässigen Betrug verschuldensmässig nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus versuchten Betrügen ergibt. Eine bloss versuchte Handlung ist daher im Rahmen der Gewerbsmässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2).