Der Beschuldigte hat vom 1. Januar 2019 bis 7. Januar 2021 und damit über einen Zeitraum von zwei Jahren durch seine betrügerischen Handlungen einen Betrag von mindestens Fr. 13'860.55 (Deliktssumme bestellter Ware mit Liefernachweis) erlangt. Da das Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Betrugs auch sämtliche Versuche umfasst, ist von einem massgeblichen Deliktsbetrag von Fr. 134'095.70 entsprechend dem Bestellwert, auf den sich die betrügerischen Handlungen des Beschuldigten insgesamt gerichtet hatten, auszugehen. Das versuchte Verbrechen ist zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB).