Entsprechend ist vorliegend das im Zeitpunkt der Verübung der Taten geltende Gesetz anzuwenden, demzufolge der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird. Entscheidend für die Bestimmung der Strafe innerhalb dieses Strafrahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand des Betrugs gilt das Vermögen als das geschützte Rechtsgut (BGE 117 IV 139 E. 3d).