Der gewerbsmässige Betrug wurde vor der Harmonisierung der Strafrahmen mit Inkrafttreten per 1. Juli 2023 begangen. Aufgrund der genannten Harmonisierung wird der gewerbsmässige Betrug neu mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren anstatt – wie bis anhin – mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen abstrakt bedroht, was sich für den Beschuldigten nicht als milder erweist (zur sog. «lex mitior» siehe Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend ist vorliegend das im Zeitpunkt der Verübung der Taten geltende Gesetz anzuwenden, demzufolge der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art.