Ungerührtheit gegenüber dem schweizerischen Straf- und Vollzugssystem. Dies lässt erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung aufkommen, lässt die Verurteilung zu einer Geldstrafe aufgrund des Umstands, dass es sich bei den Vorstrafen bis anhin um vergleichsweise niedrige Geldstrafen gehandelt hat, jedoch noch knapp nicht als unzweckmässig erscheinen. Für die Beschimpfungen und die Hinderung einer Amtshandlung ist von Gesetzes wegen eine Geldstrafe auszufällen. Sodann ist für die Übertretungen zusätzlich eine Busse auszusprechen.