Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 21. Mai 2019 wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG unter Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. April 2018 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. September 2018 ausgesprochenen Geldstrafen als Gesamtstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'700.00, und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Diese Verurteilungen des Beschuldigten zeigen ein erhebliches Mass an