Hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs kommt aufgrund des erheblichen Verschuldens (dazu sogleich) von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für die weiteren Straftaten, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Drohung und versuchte Gewalt gegen Behörden und Beamte), ist – sofern bei einer isolierten Betrachtung aufgrund des Verschuldens eine Einzelstrafe von maximal 180 Tagessätzen angemessen erscheint – auf eine Geldstrafe zu erkennen. Zwar ist der Beschuldigte teilweise einschlägig vorbestraft.